„Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann“

17.07.2020 Kathrin Schulte

Lehr-Contract der Witwe Hüsing mit dem Sattlermeister Heinrich Vorweg die Lehre ihres Sohnes Wilhelm betreffend, 1872. (Foto: KAF)

„Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann"

Eine Bäckerlehre in den 1860er Jahren

Christiane Cantauw

Am 11. Oktober 1863 begann Karl Hüsing seine dreijährige Lehrzeit bei Bäckermeister Oekinghaus in Mülheim a. d. Ruhr. Rechte und Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn regelte der ,,Lehr-Vertrag“, der am 11. Dezember 1863 – nach Ablauf der Probezeit – abgeschlossen wurde. Den Vertrag unterzeichneten der Lehrherr Oekinghaus sowie der damals 15-jährige Karl und sein Vater Eberhard Hüsing.

Im Lehrvertrag war die Dauer der Ausbildung, nämlich drei Jahre und ein Tag, ebenso geregelt wie die Zahlung von monatlich einem Thaler Lehrgeld. Dafür erhielt Karl Hüsing Kost und Logis im Haushalt seines Meisters. Auch seine Wäsche wurde dort besorgt; die Ausstattung mit Kleidung blieb hingegen Sache seines Elternhauses.

Karl Hüsing war vertraglich dazu angehalten, „die ihm zu übertragenden Arbeiten mit Lust und Liebe wahrzunehmen seinem Lehrherrn unbedingten Gehorsam zu leisten und ohne gegründete Ursache die Lehre nicht zu verlassen“. Sein Meister verpflichtete sich im Gegenzug zu einer gründlichen Unterweisung seines Lehrjungen im Bäckerhandwerk und auch dazu, „ihn zum Fleiß auch sittlichen Lebenswandel anzuhalten“. Dies entsprach dem patriarchalen Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling. Der Meister trat gewissermaßen an die Stelle des Vaters. Der Lehrling war Teil des Haushalts; sein Verhalten fiel auch auf das Ansehen des Betriebs zurück. Allein schon deshalb konnte dem Meister der Lebenswandel seines Lehrjungen nicht gleichgültig sein.

Lehr-Vertrag von Karl Hüsing, 1863. (Foto: KAF)

Im „Lehr-Contract“ des jüngeren Bruders von Karl Hüsing, der 1872 beim Sattlermeister Heinrich Vorweg in die Lehre ging, wurde auf solcherart Fragen des Lebenswandels noch weitaus deutlicher eingegangen. Dort heißt es, der Lehrmeister verpflichte sich, „andrerseits aber auch ein wachsames Auge auf ihn [den Lehrjungen] [zu] haben, daß er einen ordentlichen Lebenswandel führt und sich jederzeit sittsam und anständig beträgt. Sollte hier eine Sonntags-Schule gebildet werden, so muß er ihm nicht nur die erforderliche Zeit lassen, sondern er ist auch verpflichtet ihn dazu anzuhalten, sowie auch zum Besuch der Kirche.“

Mit diesen Regelungen bewegten sich die Lehrmeister auf dem Boden der Allgemeinen Gewerbeordnung für die Königlichen Preußischen Staaten von 1845, wo es im § 150 unter anderem heißt: „Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren“. § 151 nimmt im Gegenzug auf die Position des Lehrjungen Bezug: „Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen“. Eine solche „väterliche Zucht“ schloss auch körperliche Züchtigung nicht aus, stellte sie zumindest in das Ermessen des Lehrmeisters, dessen Erziehungsmethoden der Lehrling während der Lehrzeit ausgeliefert war.

Zeugnis für Karl Hüsing ausgestellt von der Witwe Oekinhaus, 1866. (Foto: KAF)

Wie es um die elementare Schulbildung der Jugend um die Mitte des 19. Jahrhunderts stand, deutet sich in § 148 der preußischen Allgemeinen Gewerbeordnung an, wo es heißt, der Lehrling müsse „darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann“. Obwohl dieser Paragraf in der Allgemeinen Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869, die später auch im Deutschen Kaiserreich gültig war, nicht mehr aufgenommen wurde, sicherte sich der bereits genannte Lehrherr des Bruders von Karl Hüsing im Lehr-Contract von 1872 ausdrücklich gegen mangelnde Kenntnisse seines Lehrjungen ab: „Möchte indeß der Lehrling wegen Mangel an Fertigkeit im Lesen, Rechnen und Schreiben die Prüfung nicht bestehen, so ist der Meister hierbei ohne Verantwortlichkeit.“ Diese Absicherung entsprach vielleicht einigen schlechten Erfahrungen, die der Sattlermeister in der Vergangenheit hatte machen müssen.

Die Quellen schweigen sich darüber aus, ob Karl Hüsing in Bäckermeister Oekinghaus einen wohlwollenden oder eher strengen Lehrherrn gefunden hatte. Seinen weiteren Werdegang schildert sein Sohn in einem Bericht zum Thema „Das Brotbacken im alten Hilbeck“, der sich im Archiv für Alltagskultur befindet.

Dort erfährt man, dass der Bäckermeister E. Oekinghaus, kurz bevor Karl Hüsing seine Lehre bei ihm beenden konnte, starb. Das Entlassungszeugnis wurde dementsprechend von der Witwe Oekinghaus ausgestellt und unterschrieben. Sie bescheinigte Karl Hüsing, dass er die Bäckerei nach dem Tod ihres Mannes für Wochen allein geführt habe. Er habe „ohne Beihilfe jeder Art“ zur Zufriedenheit der Kunden Weißbrot gebacken. Mit dem Backen von Schwarzbrot habe sie ihn aber nicht allein betrauen wollen, „weil seine Körperkräfte dann auf dem Spiel standen“. Sie lasse ihn „mit Bedauern ziehen“, da er ihr eine große Stütze gewesen sei. 

Wenige Monate später, am 10. Dezember 1866, starb auch der Vater von Karl Hüsing, der Krämer und Wirt Eberhard Hüsing. Er ließ eine Witwe mit sechs Kindern zurück. Der älteste Sohn, der mittlerweile 18-jährige Karl, hatte zu diesem Zeitpunkt seine Lehrzeit glücklicherweise gerade abgeschlossen und kehrte zurück nach Hilbeck, wo er eine eigene Bäckerei aufbaute.

Weder in Hilbeck noch in den umliegenden Dörfern hatte es bis dato eine gewerbliche Bäckerei gegeben. Die dort lebende Bevölkerung backte ihr Brot selbst – entweder im eigenen Backhaus (Backes) oder beim Pachthof. Anfangs war es wohl üblich, dass der Bäcker Karl Hüsing Brot aus dem Mehl buk, dass die Kunden mitbrachten. Für jeden Kunden wurde ein gesonderter Teig angesetzt, weil die Mischung des mitgebrachten Mehls ja unterschiedlich war. Die Nachbarn brachten aber auch selbstgefertigte Teiglinge zum Abbacken in die Bäckerei. Viel Geld brachte das natürlich nicht ein.

Karl Hüsing wurde jedoch für besondere Feste und Gelegenheiten wie Fastnacht, Schützenfest, ein Missionsfest, die Sedanfeier (ab 1875) oder Hochzeiten mit dem Backen von Kuchen beauftragt; das belegt das Anschreibebuch des Bäckers, aus dem sein Sohn zitiert. Gebacken wurden Kaffeekuchen, Rodonkuchen, Zuckerbrezeln, (Zucker-)Zwiebäcke (sogen. Beschüte) und Platenkuchen (Apfel-, Pflaumenkuchen). Für die Weihnachtszeit wurden auch Spekulatius gefertigt.

In der Fastnachtszeit bot Bäcker Hüsing die sogenannten Kölschen an, ein regionales Fastnachtsgebäck. Sein Sohn schreibt darüber: „Seit 1868 hat mein Vater aber jährlich Kölschen gebacken. Kölschen wurden aus gutem hellen Weizenmehl gemacht, durch den Teig kamen ein paar Eier, jedenfalls auch ein klein wenig Butter und Zucker. Die Kölschen wurden in mehreren Größen hergestellt, aber alle rund. […] Die geformten Teigstücke wurden dick mit Eigelb bestrichen und dann gebacken. Die Kölschen wurden nicht verkauft, sondern im eigenen Hause oder im Wirtshaus ausgewürfelt. Erst wurde gewürfelt, war genug Geld im Topf, wurden die Kölschen verteilt an diejenigen, welche die höchste Punktzahl hatten.“ Dass der Bäckermeister an diesem Brauch, der allerdings nur bis zum Ersten Weltkrieg geübt wurde, ganz gut verdiente, belegt das Tagebuch seiner Mutter: Notiert sind für 1868 ein Erlös von 59 ½ Thalern und für 1875 ein Erlös von 102 Reichsthalern und 17 Silbergroschen für die Kölschen.