Schon vor 200 Jahren: Dauerbrenner „Schulhygiene“

28.08.2020 Kathrin Schulte

Die Verordnung über die „Reinlichkeit in den Schulen“ vom 29. Februar 1820 im Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster

„Die Corona-Pandemie hat die Hygienemängel an Schulen aufgezeigt und Versäumnisse deutlich gemacht.“ Mit dieser Einschätzung auf Basis der Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage wurde die Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Marlis Tepe, in einschlägigen Tageszeitungen zitiert. Doch nicht erst die aktuelle besondere Problematik macht deutlich, dass das Thema Hygiene in Schulen ein „Dauerbrenner“ ist. Das zeigt ein Blick in die Vergangenheit:

Seit sich im ausgehenden 18. Jahrhundert im Zuge neuer naturwissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse langsam eine hygienische Sensibilisierung für alle menschlichen Lebensbereiche entwickelte, gerieten auch die Klassenräume und Schulhäuser zunehmend in den Fokus. Vor diesem Hintergrund ist eine Verordnung aus dem Jahr 1819 für den Regierungsbezirk Münster zu sehen, die die Unreinlichkeit in den Schulen aufs Korn nahm. In dieser heißt es: „Um der Verbreitung der auf dem Lande in manchen Kreisen herrschenden Krätze mit mehrerem Nachdrucke Einhalt tun zu können, wird hiermit verordnet, daß den mit gedachter Krankheit behafteten Kindern der Eintritt in die Schulen schlechterdings nicht zu gestatten ist.“

Die Verordnung über die „Reinlichkeit in den Schulen“ vom 29. Februar 1820 im Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster

Kurze Zeit später wurde 1820 ergänzt: „Es ist häufig wahrgenommen worden, daß in den Schulen die Lehrzimmer und in den selben die Tische, Bänke, Fenster, Wände, Fußböden usw. nicht gehörig rein und in Ordnung gehalten werden, wie auch, daß manche Schullehrer nicht darauf achten, ob die Kinder auch reinlich in der Schule erscheinen. Sämtliche Bürgermeister werden daher angewiesen, darnach zu sehen, und fortwährend darüber zu wachen, daß dieses überall geschehe, auch dafür zu sorgen, daß vor jedem Schulhause ein oder zwei Schabeisen zur Reinigung der Füße für die eintretenden Schüler angebracht werden. Die Landräte werden sich nachweisen lassen, und gelegentlich sich durch eigene Besichtigung überzeugen, ob dieser Verfügung überall nachgekommen sei.“

Eine solche Überprüfung wurde 1823 dann im Kreis Lüdinghausen durch den Amtsarzt, Kreisphysikus Gerbaulet, durchgeführt. Sein darüber abgefasster Bericht war aber alles andere als erbaulich.

Nach der Visite in Werne notierte er etwa: „Die Knabenschule in Werne ist noch sehr schlecht, für die Zahl der Kinder viel zu klein, ist unten mit Steinen belegt, hat keinen Schornstein, und dabei geht noch die Ofenpfeife nach der Westseite heraus, weswegen auch bei den häufigen herfahrenden Westwinden die Schule zur Winterzeit oft voller Rauch ist. Die nötigen Abtritte fehlen hier ebenfalls, und können auch in der Nähe nicht angebracht werden.“ Zudem kam er zu dem allgemeinen Ergebnis: „Ich habe neulich gefunden, daß nicht alle Schulen gehörig reinlich gehalten werden, und die mehrsten Schulen nur ein oder zweimal gereiniget und ausgekehrt, welches zu selten und nicht hinlänglich ist, indem doch die vielen Kinder oft allerlei Unrat in die Schule bringen, welcher die Luft verdirbt und austrocknet, bei der Unruhe der Kinder die Luft mit Staub erfüllt und nachteilig auf die Brust und Augen der Kinder wirkt. Mein Vorschlag ist daher den Schullehrern zu empfehlen, die Schulen öfterer und womöglich täglich gut auszukehren und zu reinigen.“ Für eine bessere Durchlüftung schlug der Kreisphysikus vor, im oberen Bereich der Fenster eine Scheibe in der Ecke auszusparen und dafür eine durchlöcherte Blechplatte einsetzen zu lassen, ,,wodurch wenigstens die Luft immer erneuert und oben in einer Bewegung gehalten wird“. Gerbaulet ahnte nämlich, dass die Lehrer den allgemeinen Ratschlag, auch im Winter immer wieder durchzulüften, wegen der Auskühlung des Klassenzimmers nicht befolgen würden. 1866 ließ der damalige Lüdinghauser Landrat, Reichsfreiherr Ignatz von Landsberg-Velen (1830–1915), noch einmal in allen Schulen den Lehrern die Verordnung von 1820 vorlesen und „protokollarisch in Erinnerung bringen“. Vor allem „die Fürsorge für gehörige Reinigung und Lüftung der Schullokale“ wurde den Schulmeistern zur Pflicht gemacht.

Die translozierte Landschule aus Lengerich-Ringel (Kreis Steinfurt) im Mühlenhof-Freilichtmuseum Münster mit angebautem Abort. Foto. Chr. Spannhoff

1877 ging man dann noch einen Schritt weiter. Damals schrieb der Lüdinghauser Kreisschulinspektor hinsichtlich der Schulreinigung an den Landrat Graf Johann Wilhelm von Wedel (1837–1912): „Die Reinigung des Schullokals ist an verschiedenen Orten des Kreises noch eine den Kindern obliegende Arbeit. Abgesehen davon, daß die Arbeit eine für die Kinder im allgemeinen nicht passende ist, daher auch in verschiedenen Fällen Konflikte zwischen den Eltern, die ihre Kinder dazu nicht hergeben, und den Lehrpersonen, die nach dem Herkommen die Kinder unterschiedslos dazu anhalten wollten, entstanden sind, bleibt das Geleistete doch immer Kinderarbeit, und ist nur durch Strafen Erträgliches herbeizuführen. Es ist daher wünschenswert, daß die Reinigung des Schullokals überall aufhöre eine Arbeit der Schulkinder zu sein, und daß dieselbe allgemein auf Kosten der Schulgemeinde durch Erwachsene besorgt werde. Wo es angeht, wird es am zweckmäßigsten sein, daß die Lehrpersonen gegen bestimmte Entschädigung die Reinigung des Schullokals durch von ihnen zu wählende Personen veranlassen, da auf diese Weise die Lehrpersonen verantwortlich gemacht und Reibungen, die bei anderer Anordnung leicht entstehen, vermieden werden können.“

Ein rekonstruiertes Schulzimmer aus dem 19. Jahrhundert im Mühlenhof-Freilichtmuseum Münster. Foto. Chr. Spannhoff

Der Landrat entwarf daraufhin einen Verordnungstext, den er den Bürgermeistern und Amtmännern zur Begutachtung zusandte. Darin wurden neue Regelungen vorgeschlagen:

1. Das Reinigen der Schullokale sollte Sache der Gemeinde sein.

2. Die Schullokale sollten wöchentlich mindestens zweimal gesäubert werden.

3. Im Sommer müsse das Schullokal mindestens alle vier Wochen, im Winter alle acht Wochen „tüchtig geschrubbt werden“.

4. Die Aborte sollten mindestens alle acht Tage gereinigt werden.

5. Alle acht Wochen seien die Fenster zu putzen.

6. Das Lehrpersonal habe darauf zu achten, dass die Schabeisen für die Schuhe von den Kindern auch benutzt würden.

7. Das Lehrpersonal solle für die Lüftung der Schulzimmer sorgen.

8. Über die Reinlichkeit der Kinder sei dem Kreisschulinspektor durch die Lehrer zu berichten.

Der landrätliche Entwurf wurde von den Amtmännern und Bürgermeistern diskutiert und teilweise sogar noch erweitert. So sprachen sich etwa einige Amtmänner und der Schulinspektor für eine tägliche Reinigung des Schulhauses statt zweimal wöchentlich aus. Damit war ein wichtiger Schritt in der schulischen Hygiene getan, die allerdings bis in die Gegenwart ein immer wieder thematisierter „Dauerbrenner“ ist.

 

 

Quellen

Verordnung über die „Reinlichkeit in den Schulen“ vom 29. Februar 1820 im Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster, Nr. 11 (11. März 1820), S. 78.

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Kreis Lüdinghausen, Landratsamt, Nr. 620.