Sebastian Schröder
Aus obrigkeitlicher Sicht wurden neben Ziegen auch andere Tiere als „Schädlinge“ kategorisiert. Wiederkehrend taucht in den Unterlagen der Kriegs- und Domänenkammer zum Beispiel der Umgang mit umherlaufenden Hunden auf. Zum Schutz des Wildes sollten Hunde im Wald auf Wagen mitgeführt oder an einer Leine gehalten werden. Sofern landesherrliche Beamte freilaufende Hunde entdeckten, war es ihnen gestattet, die Tiere zu erschießen. Außerdem wollte man verstärkt darauf achten, dass die Hunde „geknüttelt“ wurden, wie es in einem kurbrandenburgischen Edikt aus dem Jahr 1713 heißt, das auch in der Grafschaft Ravensberg galt. Darunter verstanden die Zeitgenossen, den Tieren einen Knüppel oder Stock umzuhängen, um sie in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. In landesherrlichen oder königlichen Wildgehegen galten nochmals strengere Regeln beim Umgang mit fremden Hunden. Diese sollten umgehend getötet werden. Denn durch diese Tiere würde „nicht nur das Wildpreth verscheuchert, sonder auch Dero Wild-Bahnen mercklicher Schade zugefüget“. Insgesamt zielte die landesherrliche Gesetzgebung also darauf ab, gute Jagdbedingungen zu schaffen; es ging weniger um den Schutz des Wildes an sich. Und auch ein gänzliches Verbot des Einsatzes von Hunden bei der Jagd wurde nie erwogen. Schließlich handelte es sich bei der Jagd mit Hunden um eine sehr alltägliche und häufig geübte Praxis, bei der sich dieses Tier als durchaus „nützlich“ für den Menschen darstellte. Der Hund erwies sich demnach lediglich in spezifischen Situationen als „schädlich“ und sollte auch nur eingeschränkt bekämpft werden.
Ganz anders sah die Lage bei anderen Tieren aus. Wörtlich heißt es in einer landesherrlichen Verordnung aus dem Jahr 1718, dass sich „Raub-Thiere und Raub-Vögel“ stark vermehrt hätten, worunter der Bestand an „Haasen und Feld-Hünern“ merklich leide. Deshalb verfügte der Landesherr, „daß dergleichen Raub-Thiere und Raub-Vögel vertilget und ausgerottet werden“. Diese Maßnahme sei „dem gantzen Lande zuträglich“, argumentierte die Spitze des Preußenreichs. An die in landesherrlichen Diensten stehenden Forstbediensteten und Jäger erging der Befehl, die als schädlich bewerteten Tiere zu erschießen beziehungsweise die Nester von Greif- oder anderen Vögeln zu zerstören. Zusätzlich schuf der König weitere Anreize, indem er Prämien auslobte. Wer mehr als „zehen Paar Raub-Vögel Klauen“ abliefere, dürfe sich über eine Sonderzahlung freuen. Ähnliches galt für die Bälge von Säugetieren. Die Aufforderung zum Erschießen der „Raubvögel“ sollte ferner ausdrücklich in die Pachtverträge der Ämter aufgenommen werden.