Eheverträge waren Usus

12.05.2020

Die Braut bekam unter anderem ein Spinnrad zu ihrer Hochzeit. Dieses Spinnrad lässt sich etwa auf die Zeit zwischen 1880 und 1930 datieren. Foto: Irmgard Simon, Archiv für Alltagskultur.

Christof Spannhoff

Eheverträge haben heute insgesamt ein schlechtes Image. Sie gelten nicht gerade als Liebesbeweis und zerstören nach Ansicht vieler frisch Verliebter jegliche Romantik. In der ländlichen Gesellschaft des 18. und des 19. Jahrhunderts waren derartige rechtliche Übereinkommen zwischen Familienangehörigen allerdings an der Tagesordnung – zumindest in der besitzbäuerlichen Schicht. Der Volkskundler Dietmar Sauermann hat mit den sogenannten Altenteilerverträgen, eine vertragliche Vereinbarung untersucht, die sich in vielen Eheverträgen findet und die durchaus Konfliktpotenzial barg.  

Welche Regelungen in einem Ehevertrag für einen Altenteiler, die Braut und die Geschwister der Brautleute getroffen waren, zeigt das folgende Beispiel aus dem Hofarchiv Sommer, das sich im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen befindet:

Am 11. Mai 1769 schlossen Johann Wilhelm Lückemeyer und Anna Margareta Schortemeyers einen Ehekontrakt. In diesem wurden die Mitgift der Braut und das Altenteil des Brautvaters festgelegt, die sich der Bruder der Braut, Johann Wilhelm Schortemeyer, beide zu leisten verpflichtete. Ferner wurden in dem Dokument auch bereits die zukünftigen Brautschätze festgesetzt, die der Bräutigam seinen beiden noch minderjährigen Schwestern zu zahlen versprach. Mit der Verehelichung des Paares mussten also auch die jeweiligen Ansprüche der anderen Familienmitglieder auf beiden Seiten geregelt werden.

 

Der Brautschatz

Als erster Punkt des Vertrages wurde die Aussteuer der Braut von ihrem elterlichen Hof festgesetzt. Johann Wilhelm Schortemeyer versprach seiner Schwester 30 Reichstaler und „einen freyen Halß“, das heißt die Übernahme der Kosten für den Freibrief, der der Schwester die persönliche Freiheit dokumentierte. Hof und Familie Schortemeyer in der Bauerschaft Hohne im Kirchspiel Lienen waren Mitte des 18. Jahrhunderts der „Gutsherrin“ Leopoldina Sophia Gempt, genannt Schnetlage, eigenbehörig, die einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie entstammte. Nicht nur die Kirche oder der Adel konnten damals als „Herr“ über Menschen und Grundbesitz verfügen, sondern zunehmend auch freie vermögende Bürger.

„Eigenbehörigkeit“ bedeutete, dass zum einen der bäuerliche Besitz, also Wohnhaus, Hofgebäude und Ländereien, einem Grundherrn gehörte, für dessen Nutzung Abgaben zu entrichten waren. Der Hofbesitzer und seine Familie waren zudem diesem Grundherrn als „Leibherr“ persönlich zugehörig, woraus sich Abgaben bei Heiraten oder dem Todesfall ergaben, die sogenannten ungewissen Gefälle – im Gegensatz zu den „gewissen Gefällen“, die für die Nutzung des Besitzes gezahlt wurden, in der Regel sich daher nicht veränderten und deshalb voraussagbar – also gewiss – waren. Geburten, Hochzeiten und Todesfälle waren hingegen nicht planbar und daher ungewiss. Weil der Hof und die Familie des Bräutigams allerdings damals dem preußischen König gehörten, musste sich die Braut zunächst aus der persönlichen Abhängigkeit der Familie Gempt/Schnetlage freikaufen, um sich dann dem König zu eigen zu geben und überhaupt auf die Schortemeyer-Stätte „auffahren“ zu können.

Eine Haspel (ca. 1800 - 1900), eine solche befand sich auch unter den Hochzeitsgeschenken. Foto: Gerda Schmitz, Archiv für Alltagskultur.

Denn ein Grundherr, auch wenn es der König war, duldete auf seinem Besitz in der Regel nur Personen, die ihm auch leibherrlich verbunden, nicht aber von einem anderen Herrn abhängig waren. Diese allerdings nur kurze Zeit währende Freiheit musste bei der Leopoldina Sophia Gempt für 12 Reichstaler teuer erkauft werden. Darüber wurde ebenfalls am 11. Mai 1769 ein „Freibrief“ ausgestellt, der ebenfalls im Hofarchiv Sommer erhalten ist.

Neben diesem Freibrief gehörten zur Mitgift der Braut von ihrem elterlichen Anwesen noch eine Kuh, ein Schmalrind (Kuh, die noch nicht gekalbt hat) und ein Schwein. Für das Ehrenkleid zur Hochzeit und für spätere Anlässe wurden fünf Reichstaler ausgemacht. Wichtig war in derartigen Eheverträgen auch die Ausstattung der Bettstatt. Die Braut erhielt einen sogenannten Durk, ein Wandbett, sowie zwei Reichstaler für das Bettzeug und die Federn zur Füllung von Kissen und Decke. Ferner bekam die Braut zu ihrer Hochzeit sechs Scheffel Roggen, sechs Scheffel Buchweizen, ein Spinnrad und einen Haspel, einen Schwingelblock mit der Schwinge, eine Flachsbrake und vier Stühle.

Ein sogenannter Durk, ein entsprechendes Exemplar (dieses ist auf das Jahr 1748 datiert) befand sich auch unter den Hochzeitsgeschenken. Foto: Gerda Schmitz, Archiv für Alltagskultur.

Das Altenteil

Mit dem Auszug seiner Schwester vom Hof übernahm Johann Wilhelm auch die Schortemeyer-Stätte. Dem scheidenden Bauern, seinem Vater, zahlte er dafür vier Reichstaler und seinen übrigen Geschwistern jeweils einen Reichstaler. Zudem forderte der Alt-Bauer Ackerfläche von drei Scheffelsaat Größe (ca. 3.750 Quadratmeter). Dieses musste von den jungen Leute gepflügt und gedüngt werden. Die „Landheuer“ hatte der Vater aber selbst zu bezahlen. Die Flächen lagen zur einen Hälfte oberhalb (boven) von „dem Lütken-Wege von Brunßmans Lande“, zur anderen Hälfte „oben dem Deitwege von Reymans Lande“. Zudem forderte der abgehende Vater eine Kuh im Stall des Sohnes und ein Huhn auf dessen Diele. Zur winterlichen Schlachtzeit sollte der Altbauer ferner ein „Ham vom Schwein“, also einen Schinken, haben. Zudem wurde ihm zugesichert, dass er, wenn er es benötigte, ein Pferd benutzen könne, „das er da auf reiten kan, wan er nicht gehen kan.“

Zudem wurde ihm zugesichert, dass er, wenn er es benötigte, ein Pferd benutzen könne, „das er da auf reiten kan, wan er nicht gehen kan.“ Zudem verlangte der Vater einen Apfelbaum, „welcher an der Plantel-Stiehe stehet“, und das neue Bauernpaar musste den Vater mit dem notwendigen Leinenstoff für seine Kleidung versorgen.

 

Der Brautschatz der Schwestern des Bräutigams

Ebenso musste der Bräutigam seinen zwei Schwestern jeweils den Betrag von 35 Reichstalern versprechen, sobald sie volljährig wurden. Zudem sollte jede eine Kuh und ein Malt Korn, halb Rogen und halb Weizen, sowie jeweils einen Durk (s.o.) und ein Bettzeug, ferner eine Kiste erhalten. Hinzu kamen für die älteste Schwester noch ein Kupfer- und für die jüngste Schwester ein Kleiderschrank sowie für beide fünf Reichstaler zu einem Ehrenkleid. Auch für den Fall des Todes einer der beiden Schwestern, bevor diese verehelicht waren, wurden Bestimmungen getroffen. In diesem Fall sollten der Bruder und die verbliebene Schwester zu gleichen Teilen erben.

 

Beglaubigung und Nutzen des Vertrages

So wie der Vertrag mit der Anrufung Gottes begann, so endete er auch mit einer Segensformel und Zahlung des „Gottespfennigs“, einer Spende für die Armen. Als Unterhändler und Zeugen fungierten auf der Seite des Bräutigams Gerd Willem Reyman, Johan Willem Brune, Everdt Schnautbaum, Johan Hinrich Eßman, seitens der Braut ihr Bruder Everd Peters, Hildebrand Geselbracht, Johan Willem Everd Meyer und Everd Tieman.

Dass ein solcher Vertrag auch einen praktischen Nutzen hatte, zeigte sich sechs Jahre später, als am 13. März 1775 der Bauer Cord Kneemöller vor dem Gericht in Tecklenburg auf Herausgabe des Ehevertrages und des Brautschatzes an seine Stiefmutter klagte, die eine Schwester des Johan Wilhelm Lückemeyer war.

 

Quellen und Literatur

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen, Hofesarchiv Sommer, Urkunden, Nr. 15, 16, 17.

Dietmar Sauermann, Altenteilerverträge in Lienen (Kr. Steinfurt) im 18. Jahrhundert, in: Kulturen – Sprachen – Übergänge. Festschrift. für H. L. Cox zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Gunther Hirschfelder u.a., Köln u.a. 2000, S. 415–431.