Mein rechter, rechter Platz ist frei?! Kirchenstuhl-Konflikte im frühneuzeitlichen Lübbecke

30.04.2021 Dorothee Jahnke

Kirche in Lübbecke. Foto: Sebastian Schröder.

Sebastian Schröder

 

Wer heutzutage eine christliche Kirche aufsucht, um an einem Gottesdienst teilzunehmen, der wird meistens kaum Probleme haben, einen Platz zu finden. Außerdem darf man seinen Sitz frei wählen – moderne Kirchengebäude sind „freisitzig“. Diese Freiheit ist allerdings erst eine jüngere Errungenschaft. Bis teilweise in das 20. Jahrhundert hinein gab es feste „Kirchenstühle“, die man für sich und seine Familie käuflich erwerben musste. Die Sitzplätze im Gotteshaus waren ein begehrtes Gut. Dabei lassen sich deutliche Unterschiede erkennen. Besonders wohlbetuchte Gläubige kauften einen Kirchenstuhl möglichst nahe am Altar. Diese Position galt als besonders wertvoll – selbst nach der Reformation in evangelisch gewordenen Gemeinden. Wer dort dem Gottesdienst beiwohnte, konnte der gesamten Gemeinde seinen herausgehobenen Status vor Augen führen. Ärmere Personen oder gesellschaftlich weniger geachtete Gruppen mussten mit Sitzen im hinteren Teil der Kirche oder in einer hinteren Reihe vorliebnehmen. Strikt getrennt waren darüber hinaus die Plätze für Männer und Frauen (erstere links vom Altar, letztere rechts) sowie häufig für das Gesinde. Wohl niemand der frühneuzeitlichen Zeitgenossen hätte deshalb gewagt, mit spielerischer Leichtigkeit das Gotteshaus zu betreten und unbedacht einen „rechten Platz“ zu suchen – denn dieser war gesellschaftlich und gewohnheitsrechtlich bestimmten Personen vorbehalten. Diese Normen mussten auf jeden Fall beachtet werden, andernfalls konnten mitunter schwerwiegende Konflikte entstehen, wie ein Blick in die Protokolle der Ratsgerichtsbarkeit der Kleinstadt Lübbecke beweisen.
Der Ort liegt am Nordhang des Wiehengebirges im Westen des heutigen Kreises Minden-Lübbecke. Ende des 13. Jahrhunderts hatte Lübbecke Stadtrechte vom Mindener Bischof erhalten. Seitdem existierte ein Ratskollegium, das unter anderem auch die Aufgabe besaß, in strittigen Angelegenheiten der Bürger Recht zu sprechen und Auseinandersetzungen zu schlichten. Die umfangreichen Aufzeichnungen darüber haben sich für die Jahre 1628 bis 1653 erhalten. Mehrmals wöchentlich versammelten sich die Ratsherren im Rathaus am Markt. Vor die „Lübbecker Männer“ traten sodann klagende Bürger, die ihre Anliegen vorbrachten. So machten sich am 30. März 1634 Hinrich Kramer und Hartke Schnellen in die städtische Ratsstube auf. Kramer klagte, dass ihm Schnellen seinen Kirchenstuhl streitig machen würde. Er könne jedoch beweisen, dass der fragliche Platz in der Lübbecker St. Andreas-Kirche, die mit der Reformation evangelisch geworden war, ein Erbe seiner Ehefrau gewesen sei. Diese habe den Sitz 19 Jahre zuvor als Abfindung aus dem elterlichen Vermögen erhalten. Ihre Miterben hätten dazu ihre Einwilligung erteilt; insofern sei das Begehren Schnellens – wohl mit Kramers Ehefrau entfernt verwandt – abzuweisen. Zwar hätte sie das ebenfalls ihr zugesprochene Haus, zu dem der Kirchenstuhl ursprünglich zählte, an den „Buchbinder“ veräußert, explizit aber den Platz im Gotteshaus davon ausgenommen. Schnellen protestierte gegen die Aussage seines Kontrahenten und bat darum, weitere Zeugen vorzuladen. Der Rat folgte dieser Bitte und nannte den streitenden Parteien einen neuen Verhandlungstermin.

Das Rathaus in Lübbecke. Foto: Sebastian Schröder.

Am 11. Mai 1634 traf man sich erneut im Rathaus. Weder Schnellen noch Kramer wichen von ihrem Standpunkt ab. Vielmehr wiederholten sie ihre Aussagen und weigerten sich, auf die Gegenseite zuzugehen. Eine gütliche Einigung schien in weite Ferne zu rücken. Hinzu kam, dass der Stadtrat die Ansicht vertrat, dass beide Parteien rechtmäßige Besitzer des Kirchenstuhls seien. In dieser verfahrenen Situation hatte einer der Lübbecker Ratsherren eine zündende Idee zur Beilegung der Zwistigkeiten: Er hatte erkannt, dass der fragliche Platz in der Kirche in einen Männer- und einen Frauensitz unterteilt war. Deshalb schlug der Ratsangehörige vor, das Los entscheiden zu lassen. Sowohl Schnellen als auch Kramer waren mit diesem Vorgehen einverstanden. Daraufhin nahmen die Ratsmitglieder zwei Zettel. Den einen beschrifteten sie mit dem Wort „Manstant“ (womit der Kirchenstuhl für die männlichen Gläubigen gemeint ist) und den anderen versahen sie mit der Aufschrift „frawenstant“. Beide Papierstücke legten die Ratsherren in einen Hut. Nun zogen Schnellen und Kramer jeweils einen der Zettel aus der Kopfbedeckung. Der Kirchenstuhl für die Männer fiel Hinrich Kramer zu, wohingegen Hartke Schnellen den Frauenstand bekam. Zufrieden notierte der Stadtsekretär: „Wormit also diese sache in guthe Verglichett“ – die Auseinandersetzung konnte durch das Los gütlich entschieden werden.

Der vorgestellte Fall aus der westfälischen Kleinstadt Lübbecke zeigt eindrücklich, welche Bedeutung dem Besitz eines Kirchenstuhls in der Frühen Neuzeit beigemessen wurde. Erbittert stritten die Zeitgenossen miteinander und scheuten dabei nicht den Gang vor das städtische Gericht. Zugleich wird deutlich, wie die Praxis der Ratsgerichtsbarkeit aussah. Das Ziel der Ratsherren war die gütliche Konfliktbeilegung. Einen Richtspruch suchten sie zu verhindern. Da die Prozessgegner zu einem Kompromiss nicht bereit waren, erschien das Los als ein geeignetes Verfahren. Tatsächlich scheint diese Entscheidungsfindung von allen Seiten ohne Umstände anerkannt worden zu sein. Einwände gegen das Resultat lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Ungeklärt bleibt natürlich die Frage, wie sich Schnellen und Kramer im Kirchenraum miteinander arrangierten: Wo saßen die männlichen Angehörigen Schnellens und wo die weiblichen Familienmitglieder Kramers? Selbst nach der Urteilsfindung blieb die Situation also angespannt und stets konfliktträchtig.

 

Quelle: Stadtarchiv Lübbecke, A 128: Acta über vorhandene Markensachen, 1628–1653.