Warum Pferdediebe in der Vormoderne besonders hart bestraft wurden
Christof Spannhoff
Anfang des Jahres 1687 erließ der Osnabrücker Bischof Ernst August I. aus dem herzoglichen Haus Braunschweig-Lüneburg (1629–1698, Bischof seit 1662) eine „Verordnung wegen der Pferdediebereyen“. Der Titel liest sich aus heutiger Perspektive recht unspektakulär, aber das Gesetz hatte es in sich – selbst für damalige Verhältnisse. Während viele Vergehen, auch Kapitalverbrechen, in der damaligen Zeit durch hohe Geldbußen aus der Welt geschafft werden konnten, sollte für den Diebstahl von Pferden von nun an die Todesstrafe verhängt werden – ohne Ansehen der Person. Alle, die künftig Pferde von Feldern, Weiden und Wiesen oder sogar aus Häusern und Ställen stahlen und des Tatbestandes überführt wurden, sollten durch den „Strang vom Leben zum Tode“ gebracht werden; unabhängig davon, ob es sich um auswärtige oder einheimische Täter handelte, ob der Diebstahl einmal oder mehrmals verübt wurde oder welchen Wert bzw. welches Alter das gestohlene Tier hatte. Nicht nur der Dieb selbst, sondern auch seine Helfershelfer, die Wache standen oder den Hin- und Rückweg zu organisieren halfen, verwirkten laut Edikt ihr Leben.