Detaillierte Tabellen geben Auskunft über die Höhe der Antrittsgelder und jährlichen Mitgliedsbeiträge. Die Einlagen und Beiträge waren gestaffelt und abhängig vom Alter der Männer – zwischen 20 und 60 Jahren – und der zu versichernden Frauen bei Eintritt in die Versicherung. Lieutenant Rosenkötter war am Tag der Hochzeit 28 und Henriette 23 Jahre alt. Folglich hätte er an die Witwenkasse für eine Pension in Höhe von 75 Reichstalern im Jahr ein Antrittsgeld von 120 Reichstalern zu zahlen gehabt. Diese Antrittsgelder, die Eigentum des Versicherungsnehmers blieben, wurden verzinst. Die Zinserträge wiederum dienten der Kapitalbildung der Versicherungsgesellschaft. In dem vorliegenden Dokument ist allerdings angemerkt: „Der Einkauf oben erwähnter Pension ist ohne Antrittsgeld … geschehen“. Es konnte nicht geklärt werden, warum die Einlage nicht verlangt worden ist. Der jährliche Versicherungsbeitrag betrug für den Steueraufseher Lieutenant Rosenkötter laut Tabelle aus dem Jahr 1775: vier Reichstaler und 12 Groschen. Dies war der geringste Beitragssatz, den man zahlen konnte. Je später die Männer in die Versicherung eintraten und je größer der Altersabstand zwischen den Ehepaaren war, desto höher fielen die Beiträge aus. Auch die Auszahlungssumme war wählbar. Entschied man sich für eine sehr geringe Auszahlungssumme, so verringerte sich auch der Jahresbeitragssatz. Dieser betrug beispielsweise einen Reichstaler 12 Groschen für eine Pension in Höhe von 25 Reichstalern im Jahr. Den höchsten Beitrag musste ein 59-jähriger Mann für seine 40jährige Frau bezahlen, nämlich 10 Reichstaler 22 Groschen für eine jährliche Pension in Höhe von 25 Reichstalern.
Hinter solchen Tabellen steckte bereits ein wenig Versicherungsmathematik, stand doch bei einem verhältnismäßig alten Versicherungsnehmer, der mit einer verhältnismäßig jungen Frau verheiratet war, zu befürchten, dass nur wenige Jahresbeiträge eingezahlt werden würden und dass die Witwenpension über Jahrzehnte ausgezahlt werden müsste. Andererseits konnte man bei verhältnismäßig jungen Versicherungsnehmern mit etwa gleichaltrigen Ehefrauen (wie im Fall Rosenkötter) davon ausgehen, dass diese viele Jahre lang in die Versicherung einzahlen und ihre Ehefrauen sie nicht allzu lange überleben würden.
Die jährlichen Beiträge wurden gemäß einer „Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 17ten Juli 1816“ vom Gehalt abgezogen und „direkt aus den Staats-Kassen an die Witwen-Kasse abgeführt.“ Wenn eine Frau vor ihrem Mann starb, verfielen die eingezahlten Beiträge und kamen der Versicherungsgesellschaft zugute.
Die preußische Witwen-Verpflegungsanstalt hatte in Deutschland in den 1750er Jahren einige kurzlebige Wegbereiter vor allem in kleineren, meist der Aufklärung verbundenen Herrschaften, wie Kassel, Lippe, Bremen oder Weimar. Die preußische Sozietät wurde 1775 gegründet. Sie stand anfangs allen Staatsbürgern offen. Allerdings konnten sich nur sehr wenige Menschen die Beitragszahlungen leisten. Nach dem Zusammenbruch der Witwen-Verpflegungsanstalt 1806 infolge der vernichtenden Niederlage des preußischen Heeres gegen die französische Truppen wurde die Sozietät 1816 reorganisiert. 1817 folgte der Beitrittszwang für die verheirateten preußischen Staatsdiener. Die Versicherung erfuhr immer wieder Veränderungen in ihren Grundsätzen und Durchführungsbestimmungen, blieb aber bis zur preußischen Sozialgesetzgebung Ende des 19. Jahrhunderts gültig.
Die Witwe Henriette Rosenkötter zog nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst zu ihren Töchtern nach Münster, später (1864) nach Elberfeld. Weil ihre Witwenpension ihr wohl nur ein sehr kärgliches Auskommen sicherte (um 1850 betrugen die Wochenkosten eines 5-Personenhaushaltes ungefähr 3 ½ Taler, also im Jahr ca. 180 Taler), verdienten sie und ihre Töchter als Weißstickerinnen etwas zu ihrem Lebensunterhalt dazu. Im Vergleich zu vielen anderen Witwen war ihre wirtschaftliche Lage dennoch privilegiert, mussten andere doch nach dem Tod des Ehemanns ohne Absicherung auskommen und waren auf Unterstützung ihrer Familien oder von Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen.
Gut neun Jahre bezog Henriette ihre Witwenrente in Höhe von 75 Talern jährlich. Sie starb am 27. April 1869.